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„Der Förder- und Freundeskreis des tim bietet ein hervorragendes Beispiel für die große Kraft zivilgesellschaftlichen Engagements.
 
Der Verein hat nicht nur wesentlich zur Gründung des tim beigetragen, sondern fördert unser Haus auch gegenwärtig bei zahlreichen Gelegenheiten. Aus dem Verein sind es vor allem die Menschen, die in verschiedenen Projekten konkret Hand anlegen und so dem Museum ihre wertvolle Unterstützung angedeihen lassen.
 
Und der vom Verein geführte Museumsshop ist in Deutschland geradezu einzigartig.“
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Dr. Karl Borromäus Murr

Menschen, denen die Bewahrung der großen Tradition Augsburgs als Textilstandort am Herzen liegt. Menschen, die sich mit Rat und Tat für das tim einsetzen oder das Museum einfach unterstützen wollen.
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Das sind WIR, der Förder- und Freundeskreis tim e.V. 
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Das Staatliche Textil- und Industriemuseum Augsburg (tim) ist ein lebendiges Museum. Denn ratternde Maschinen, Mitmach-Stationen für Kinder, Veranstaltungsflächen gehören ebenso zu diesem lebendigen Haus, wie eine lebhafte Unterstützung.

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Im Förder- und Freundeskreis tim e.V. engagieren sich ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Textilfirmen, Unternehmer, Gewerkschaftsvertreter, Politiker und viele Frauen und Männer, denen der Erfolg des tim wichtig ist. Die aktiven Mitglieder helfen bei der Restaurierung alter Textilmaschinen, sie unterstützen das tim bei Veranstaltungen außer Haus und sie betreiben den Museumsshop.
 
Ab 15 Euro im Jahr sind Sie in diesem quicklebendigen Förder- und Freundeskreis dabei. Zudem stehen Ihnen viele Vorzüge zur Seite:
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Sie erhalten dauerhaft freien Eintritt ins Museum 
 Sie erhalten Einladungen zu Sonderausstellungen
 Sie erhalten kostenfreie Führungen mit der Museumsleitung
 Sie erhalten Ermäßigungen bei verschiedenen Veranstaltungen des Hauses
 
Wir freuen uns auf Sie!
 
Bringen Sie Ihr tim zum Leben.
 
 
Den ausgefüllten Anmeldebogen können Sie am Infostand des Staatlichen Textil- und Industriemuseum (tim) abgeben, oder direkt per Fax (0821 / 81001 – 531) an den Förder- und Freundeskreis tim e.V. senden.
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​​Der  Förder- und Freundeskreis tim e.V. erhebt neben den ausdrücklich eingegebenen Daten (Name,Email-Adresse und Telefonnummer) – ohne Wissen des Nutzers – keine weiteren personenbezogenen Daten. Die Übertragung erfolgt dabei verschlüsselt.

 

Die Datenerhebung erfolgt lediglich dazu, um dem Betroffenen antworten und entsprechend persönlich ansprechen zu können. Die Daten werden lediglich dann langfristig gespeichert, wenn sich hieraus ein Vertragsverhältnis entwickelt.

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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Förder- und Freundeskreis tim“.

(2) Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Augsburg

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Sammlung und Pflege von Exponaten und Dokumenten der Industriegeschichte und die Förderung und Erhaltung des Staatlichen Textil- und Industriemuseums (tim) in Augsburg.

(4) Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und verfolgt den Satzungszweck ohne Ansehung von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaube, religiöser oder politischer Anschauung.

(5) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO) verwirklichen.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Vereinsmitglieder und die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

(5) Bei Bedarf können die Organmitglieder Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3, Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausüben. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. 4 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beauftragen.

(7) Die Vereinsmitglieder und die Mitarbeiter des Vereins haben gegen den Verein einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die beide prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können sein:

a) natürliche Personen;

b) Personengesellschaften;

c) juristische Personen.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt in Schrift- oder Textform an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) beim Verlust der Rechtsfähigkeit durch Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei Personengesellschaften und juristischen Personen;

b) durch Austritt nach Abs. 5;

c) durch Ausschluss nach Abs. 6.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum 31.12. eines Kalenderjahres zulässig.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als drei (3) Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

(6) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

 

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

(1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung;

(2) der Vorstand

(3) der Beirat.

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§ 7 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal je Kalenderjahr einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung schriftlich von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine Einladung erfolgt entweder an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte Post-Adresse oder an die von dem Mitglied zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse, wobei der Versand per E-Mail dem postalischen Versand aus Kostengründen vorzuziehen ist.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;

b) die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 8 Abs. 3 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;

c) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

d) die Beschlussfassung den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

e) die Genehmigung des Jahresabschlusses und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;

f) Veranlassung der jährlichen Überprüfung des Haushalts-, Kassen und Rechnungswesens des Vereins durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Prüfgesellschaft

g) Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

i) Beschlussfassung über die Erstellung oder Änderung der Geschäftsordnung;

j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

k) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

 

 

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

 

(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung nach Beginn aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Sodann sind ein Protokollführer zu wählen und etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter im Sinne des § 8 Abs. 2 bekanntzugeben.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Personengesellschaften werden durch einen Gesellschafter und juristische Personen werden durch ein Organ vertreten, wobei diese natürliche Personen sein müssen. Das Stimmrecht ist übertragbar und kann durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen und für eine Änderung des Vereinszwecks ist Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen – durch Handzeichen der anwesenden Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden Mitglieder durch Handzeichen.

(6) Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.

(7) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.

 

 

§ 8a Virtuelle Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) abgehalten werden. Über die Art der Abhaltung der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Zulässig ist dabei jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren.

(3) Möglich ist auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Versammlung).

(4) Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung.

Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten.

Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.

(5) Bei virtuellen Mitgliederversammlungen kann der Versammlungsleiter das Rede- und Antragsrecht von Mitgliedern, die nicht physisch anwesend sind, zeitlich und inhaltlich in angemessener Weise begrenzen.

(6) Bei hybriden Mitgliederversammlungen kann der Versammlungsleiter des Rede- und Antragsrecht auf die physisch anwesenden Mitglieder beschränken. Diese Beschränkungen müssen schon mit Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

(7) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen per E-Mail einberufen. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Versendung der E-Mail folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mailadresse gesendet wurde.

(8) Eine Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen aufgrund technischer Probleme bei der Teilnahme an der Versammlung ist nur zulässig, wenn der Verein die Probleme grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

(9) Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern zeitnah nach Ende der Mitgliederversammlungen per E-Mail zugesendet.

Eine Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist nur mit einer Frist von vier Wochen nach Zusendung des Protokolls zulässig. Nach dieser Frist gelten eventuelle Beschlussmängel als geheilt.

 

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§ 8b Schriftliche Beschlussfassung

 

(1) Auf Beschluss des Vorstands ist eine schriftliche Beschlussfassung der Mitglieder zulässig. Entgegen § 32 Abs. 2 BGB ist die Zustimmung der Mitglieder nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt.

(2) Nicht zulässig ist diese schriftliche Beschlussfassung bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3) Die schriftliche Beschlussfassung erfolgt in Textform per E-Mail (oder Messengerdienst usw.). Die Beschlussvorlagen müssen den Mitgliedern mit einer entsprechenden Erläuterung und Begründung zugesendet werden. Für die Abgabe ihrer Stimme ist den Mitgliedern eine Frist von mindestens sieben Tagen nach Erhalt der Beschlussvorlage zu setzen. Nach dieser Frist eingehende Stimmenabgaben werden nicht berücksichtigt.

(4) Nach Beendigung der Abstimmung hat der Vorstand den Mitgliedern das Ergebnis der Abstimmung unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden;

b) dem 2. Vorsitzenden;

c) dem 3. Vorsitzenden;

d) dem Schatzmeister;

e) dem Schriftführer.

Der 1. und 2. Vorsitzende bilden zugleich den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der erste und zweite Vorsitzende sind zur Einzelvertretung berechtigt. Die übrigen Mitglieder sind nur mit mindestens einem weiteren Mitglied vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Führen der Bücher;

d) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;

e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

h) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird bei der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Wahlperiode ein Ersatz gewählt.

(4) Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Der Verein schließt für den Vorstand und jedes seiner Mitglieder angemessene Versicherungen gegen deren Inanspruchnahme auf Schadensersatz, insbesondere eine angemessene D & O-Versicherung ab.

(6) Der 1. der 2. oder der 3. Vorsitzende sind jeweils einzeln gegenüber Beschäftigten des Vereins weisungsbefugt.

 

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

(1) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise durch den 2. und wiederum ersatzweise durch den 3. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mit dem ersten oder dem zweiten Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.

(2) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des zweiten Vorsitzenden.

(3) Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Zustimmung kann auch konkludent erfolgen. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.

(4) Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

(5) Vorstandssitzungen können auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) oder fernmündlich oder in einer Kombination sämtlicher Durchführungswege abgehalten werden. Virtuelle und fernmündliche Vorstandssitzungen können ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung einberufen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Die Regelungen in §§ 8a, 8b der Satzung gelten entsprechend.

 

 

§ 11 Beirat

 

(1) Der Beirat besteht aus bis zu zehn Personen, welche auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Für die Wahl gelten die Bestimmungen für die Wahl des Vorstandes (§ 9 Abs. 3) entsprechend, wobei ein Mitglied des Vorstandes nicht Mitglied des Beirats sein kann und umgekehrt.

(2) Dem Beirat fällt die Aufgabe zu, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

(3) Der Beirat hält mindestens vier Mal im Jahr eine Sitzung ab, wobei die Sitzungen nach Möglichkeit je einmal pro Kalendervierteljahr stattfinden sollen. In der ersten Sitzung wählt der Beirat aus seiner Mitte einen Sprecher.

(4) Jedes Beiratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen. Der Sprecher des Beirats ist in den Sitzungen des Vorstandes stimmberechtigt.

(5) Beiratssitzungen können auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) oder fernmündlich oder in einer Kombination sämtlicher Durchführungswege abgehalten werden. Virtuelle und fernmündliche Vorstandssitzungen können ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung einberufen werden, wenn alle Beiratsmitglieder zustimmen. Die Regelungen in §§ 8a, 8b der Satzung gelten entsprechend.

 

 

§ 12 Rechnungslegung

 

(1) Die Rechnungslegung erfolgt für jedes Geschäftsjahr, spätestens im April des Folgejahres, sowie die Erstellung der jährlichen Jahresrechnung für das laufende Jahr. Die Jahresrechnung wird durch die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten Kassenprüfer geprüft und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung durch Beschluss vorgestellt.

(2) Der 1. Vorsitzende des Vorstandes, ersatzweise vertreten durch den 2. Vorsitzenden hat die Aufsicht und Kontrolle über die Rechnungslegung.

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§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 4/5-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Staatliche Textil- und Industriemuseum Augsburg, welches das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§14 Schlussbestimmung

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Diese Satzung ersetzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und nach Genehmigung durch das Registergericht beim Amtsgericht Augsburg die bisher gültige Satzung.

 

 

Augsburg den 12. Juni 2024

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