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„Der Förder- und Freundeskreis des tim bietet ein hervorragendes Beispiel für die große Kraft zivilgesellschaftlichen Engagements.
 
Der Verein hat nicht nur wesentlich zur Gründung des tim beigetragen, sondern fördert unser Haus auch gegenwärtig bei zahlreichen Gelegenheiten. Aus dem Verein sind es vor allem die Menschen, die in verschiedenen Projekten konkret Hand anlegen und so dem Museum ihre wertvolle Unterstützung angedeihen lassen.
 
Und der vom Verein geführte Museumsshop ist in Deutschland geradezu einzigartig.“
Dr. Karl Borromäus Murr

Menschen, denen die Bewahrung der großen Tradition Augsburgs als Textilstandort am Herzen liegt. Menschen, die sich mit Rat und Tat für das tim einsetzen oder das Museum einfach unterstützen wollen.

Das sind WIR, der Förder- und Freundeskreis tim e.V. 

Das Staatliche Textil- und Industriemuseum Augsburg (tim) ist ein lebendiges Museum. Denn ratternde Maschinen, Mitmach-Stationen für Kinder, Veranstaltungsflächen gehören ebenso zu diesem lebendigen Haus, wie eine lebhafte Unterstützung.


Im Förder- und Freundeskreis tim e.V. engagieren sich ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Textilfirmen, Unternehmer, Gewerkschaftsvertreter, Politiker und viele Frauen und Männer, denen der Erfolg des tim wichtig ist. Die aktiven Mitglieder helfen bei der Restaurierung alter Textilmaschinen, sie unterstützen das tim bei Veranstaltungen außer Haus und sie betreiben den Museumsshop.

 

Ab 15 Euro im Jahr sind Sie in diesem quicklebendigen Förder- und Freundeskreis dabei. Zudem stehen Ihnen viele Vorzüge zur Seite:

 

Sie erhalten dauerhaft freien Eintritt ins Museum 

 Sie erhalten Einladungen zu Sonderausstellungen

 Sie erhalten kostenfreie Führungen mit der Museumsleitung

 Sie erhalten Ermäßigungen bei verschiedenen Veranstaltungen des Hauses

 

Wir freuen uns auf Sie!
 

Bringen Sie Ihr tim zum Leben.

 

 

Den ausgefüllten Anmeldebogen können Sie am Infostand des Staatlichen Textil- und Industriemuseum (tim) abgeben, oder direkt per Fax (0821 / 81001 – 531) an den Förder- und Freundeskreis tim e.V. senden.

Ihre Fragen zur Mitgliedschaft

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​​Der  Förder- und Freundeskreis tim e.V. erhebt neben den ausdrücklich eingegebenen Daten (Name,Email-Adresse und Telefonnummer) – ohne Wissen des Nutzers – keine weiteren personenbezogenen Daten. Die Übertragung erfolgt dabei verschlüsselt.

 

Die Datenerhebung erfolgt lediglich dazu, um dem Betroffenen antworten und entsprechend persönlich ansprechen zu können. Die Daten werden lediglich dann langfristig gespeichert, wenn sich hieraus ein Vertragsverhältnis entwickelt.

Satzung

Präambel:

Nachstehende Satzung gilt sowohl in der weiblichen wie männlichen Form. Der Einfachheit halber wurde die männliche Form gewählt.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förder- und Freundeskreis tim e.V.„. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabeordnung. 
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 25 AO i.d.F. vom 10.10.2007). Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Sammlung und Pflege von Exponaten und Dokumenten der Industriegeschichte und die Förderung und Erhaltung des Staatlichen Textil- und Industriemuseums (tim) in Augsburg. 
(3) Der Verein steht auf demokratischer Grundlage. Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot der Begünstigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen sein. 
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. 
(3) Das Vereinsmitglied verpflichtet sich, die Satzung des Vereins anzuerkennen . 
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt und Ausschluss sowohl bei natürlichen Personen, als auch bei Personengesellschaften und juristischen Personen, Tod der natürlichen Person oder Auflösung der Personengesellschaft oder juristischen Person. 
(5) Die Mitgliedschaft wird bei Austritt durch schriftliche Erklärung des Vereinsmitglieds gegenüber dem Verein beendet. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. 
(6) Die Mitgliedschaft wird bei Ausschluss durch schriftliche Erklärung des Vereins gegenüber dem Vereinsmitglied beendet. 
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Vereinszweck schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(7) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt.

§ 8 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Höhe der Beiträge regelt die Beitragssatzung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) In der Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied, welches das 15. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. 
(2) Natürliche Personen, welche selbst Vereinsmitglieder sind oder natürliche Personen, die Gesellschafter bei Personengesellschaften oder Organ bei juristischen Personen sind, welche wiederum selbst Vereinsmitglieder sind, können wählen und gewählt werden, 
(3) Den Mitgliedern kann für Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Tätigkeitsvergütung gewährt werden. Über die Gewährung von Tätigkeitsvergütungen und die Höhe entscheidet der Vorstand. 

§ 10 Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen, den Überschüssen aus Veranstaltungen, Einnahmen aus dem Betrieb des Museumshops im Staatlichen Textil- und Industriemuseums (tim) in Augsburg, freiwilligen Spenden und dergleichen.
(2) Ausgaben dürfen nur unmittelbar und mittelbar für diese Zwecke erfolgen.

§ 11 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand 
c) der Beirat 
(2) Die Vereinsmitglieder und die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. 
(3) Bei Bedarf können die Organmitglieder Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3, Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausüben. Die Entscheidung über eine Vergütung der Vereinstätigkeit nach Abs. 3 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten zu beauftragen. 
(5) Die Vereinsmitglieder und die Mitarbeiter des Vereins haben gegen den Verein einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die beide prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, welches das 15. Lebensjahr vollendet hat und jedes Ehrenmitglied eine Stimme.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 2. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich per Brief oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste, z. B. Presse, Rundfunk und Fernsehen zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen güItigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, die Beschlüsse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§ 17 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins (§ 26 BGB) besteht aus fünf Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
§ 18 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen; 2. Einberufung der Mitgliederversammlung; 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 4. Erstellung eines Jahresberichts; 5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; 6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. 

§ 19 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 20 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden per E-Mail, in Ausnahmefällen per Post einberufen werden. In der Regel ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen einzuhalten. Der Vorschlag der Tagesordnung ist mitzuteilen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands und das Abstimmungsergebnis sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung und die Namen der Teilnehmer enthalten.

§ 21 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu zehn Personen. Er hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
(2) Er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang. Jedes anwesende Mitglied hat soviel Stimmen, wie Beiratsmitglieder gewählt werden sollen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Gewählt sind die Personen mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Personen mit gleicher Stimmenzahl. Ergibt sich wiederrum Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Beiratsmitglieder können nicht Mitglieder des Vorstands sein. 
(4) Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden.
Zu den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder des Vereins Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
(5) Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Die Beschlüsse des Beirats sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Beiratssitzung und die Namen der Teilnehmer enthalten.
(7) Die Mitglieder des Beirats werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie nehmen beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.

§ 22 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 23 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden, die im Zusammenhang von Veranstaltungen des Vereins eintreten.

§ 24 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Staatliche Textil- und Industriemuseum Augsburg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Schlussbestimmung

Diese Satzung ersetzt nach Genehmigung durch Beschluss der Mitgliederversammlung und nach Genehmigung durch das Registergericht beim Amtsgericht Augsburg die bisherige Satzung in der letztgültigen Fassung vom 11.07.2011.

Augsburg, den 29. November 2017

Satzung in der Fassung vom 15.06.2015 mit Änderungen in § 24 durch Vorstandsbeschluss vom 14.07.2015 sowie in §§ 7/2, 12 und 19 durch Vorstandsbeschluss vom 29.09.2015.


1.Vorstand 
Schriftführerin

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